Konzernanhang 2008

 

E. Konsolidierungsgrundsätze

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Buchwertmethode. Danach werden die Beteiligungswerte mit dem anteiligen Eigenkapital der Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der erstmaligen Einbeziehung aufgerechnet. Die aus der Kapitalkonsolidierung entstehenden aktiven Unterschiedsbeträge werden grundsätzlich gemäß § 261 Abs. 1 UGB mit vorhandenen Rücklagen verrechnet. Passive Differenzbeträge werden bei Vorliegen negativer Ertragserwartungen rückgestellt oder, sofern diese als realisierte Gewinne zu sehen oder negative Ertragserwartungen eingetreten sind, in die Rücklagen gemäß § 261 Abs. 2 UGB eingestellt bzw. ergebniswirksam aufgelöst.

Nicht dem Konzern zuzurechnende Anteile am Eigenkapital der Tochterunternehmen werden unter dem „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ ausgewiesen.

Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung werden Konzessionen, Geleistete Anzahlungen, Ausleihungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andere Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten mit den korrespondierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen aufgerechnet.

Sämtliche konzerninterne Aufwendungen und Erträge werden im Zuge der Aufwands- und Ertragskonsolidierung gemäß § 257 Abs. 1 UGB zwischen den in den Konzernjahresabschluss einbezogenen Unternehmen verrechnet. Im Falle von Anlagenerstellungen im Konzern werden die darauf entfallenden Umsatzerlöse zu den aktivierten Eigenleistungen umgegliedert.

Zwischenergebnisse im Konzern werden unter Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes ergebniswirksam eliminiert. Auf die Eliminierung von Zwischenergebnissen im Verhältnis zu „at equity“-bewerteten Gesellschaften wurde verzichtet, da der Einfluss auf das Gesamtbild der Konzernverhältnisse von untergeordneter Bedeutung ist.

Latente Steuern, die auf zeitlichen Ergebnisunterschieden beruhen, die auf die abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten im Konzernabschluss gegenüber den Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften zurückzuführen sind, werden bedingt durch die im Konzern ab 2005 abgeschlossene Gruppen- und Steuerumlagevereinbarung nicht mehr abgegrenzt. Die in den Jahresabschlüssen der Konzerngesellschaften ausgewiesenen unversteuerten Rücklagen (ausgenommen Investitionsfreibeträge) werden daher ohne Berücksichtigung einer allfälligen Steuerabgrenzung unter den Gewinnrücklagen ausgewiesen.

Bei at equity einbezogenen Gesellschaften wird der Unterschiedsbetrag aus der Kapitalaufrechnung nach den gleichen Grundsätzen wie bei vollkonsolidierten Gesellschaften ermittelt. Soweit möglich und nicht von untergeordneter Bedeutung, werden die Wertansätze an die konzerneinheitliche Bewertung angepasst.

Im Konzernabschluss müssen zu einem gewissen Grad Näherungsrechnungen vorgenommen und Annahmen getroffen werden, die die bilanzierten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Angabe von sonstigen Verpflichtungen am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während der Berichtsperiode beeinflussen. Die sich in der Zukunft tatsächlich ergebenden Beträge können von den Schätzungen abweichen.

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